Leibeigenschaft.
Zwischen Leibeigenschaft wie in Russland, und Grundbesitz, wie in
England, und überhaupt zwischen dem Leibeigenen und dem Pächter,
Einlassen, Hypothekenschuldner u. dgl. m., liegt der Unterschied mehr
in der Form, als in der Sache. Ob mir der Bauer gehört, oder das
Land, von welchem er sich nähren muss, ist im Wesentlichen wenig
verschieden. Der freie Bauer hat zwar Dies voraus, dass er davon
gehen kann in die weite Welt; wogegen der Leibeigene und glebae
adscriptus den vielleicht größeren Vorteil hat, dass, wenn
Krankheit, Alter und Unfähigkeit ihn hilflos machen, sein Herr für
ihn sorgen muss; daher schläft er ruhig, während, bei Misswuchs, der
Herr sich schlaflos auf dem Lager wälzt, auf Mittel sinnend, seinen
Leibeigenen Brot zu schaffen. (P. II, 260.)